Allgemeine Geschäftsbedingungen der ARVAI Event GmbH
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ARVAI Event GmbH, Dr. Boecale-Straße 8, 92331 Parsberg (im Folgenden „Unternehmen“), und ihren Auftraggebern.
(2) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Einzelvertrag sowie gegebenenfalls ergänzenden Leistungsbeschreibungen.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Unternehmen ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Leistungen und allgemeine Leistungserbringung
(1) Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen im Bereich der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen. Hierzu können insbesondere folgende Leistungen gehören:
Eventplanung und Veranstaltungsorganisation, Sicherheitsdienstleistungen, Service- und Veranstaltungspersonal, Bereitstellung und Vermietung von Veranstaltungsequipment, Auf- und Abbau von Veranstaltungsbühnen und sonstiger Veranstaltungsinfrastruktur sowie Mobilitäts- und Fahrdienstleistungen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
(2) Soweit Sicherheitsdienstleistungen erbracht werden, erfolgen diese im Rahmen der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 34a Gewerbeordnung (GewO).
(3) Das Unternehmen erbringt seine Leistungen grundsätzlich eigenverantwortlich und kann sich zur Vertragserfüllung eigener Mitarbeiter sowie geeigneter Erfüllungsgehilfen bedienen.
(4) Die Auswahl und Einteilung des eingesetzten Personals obliegt grundsätzlich dem Unternehmen, sofern im jeweiligen Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Das Unternehmen ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber den von ihm eingesetzten eigenen Mitarbeitern verantwortlich.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt dem Unternehmen rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und sonstigen Voraussetzungen zur Verfügung, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
(2) Der Auftraggeber informiert das Unternehmen insbesondere über besondere örtliche Gegebenheiten, Gefahrenstellen, behördliche Auflagen, Veranstaltungsabläufe und sonstige Umstände, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind.
(3) Änderungen der für die Leistungserbringung maßgeblichen Umstände sind dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Auftraggebers entstehen, können zu einer entsprechenden Anpassung der vereinbarten Leistungen, Termine und Vergütung führen.
4. Sicherheitsdienstleistungen, Schlüssel und Zugangsmedien
(1) Soweit Sicherheitsdienstleistungen vereinbart werden, können die konkreten Aufgaben insbesondere in Dienstanweisungen, Einsatzplänen, Begehungsvorschriften oder sonstigen Leistungsbeschreibungen festgelegt werden.
(2) Änderungen oder Ergänzungen solcher Vorgaben bedürfen grundsätzlich einer Vereinbarung in Textform.
(3) Soweit für die Leistungserbringung Schlüssel, Zugangskarten, Codes oder sonstige Zugangsmedien erforderlich sind, sind diese vom Auftraggeber rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Auftraggeber teilt dem Unternehmen die im Notfall zu benachrichtigenden Ansprechpartner und deren Kontaktdaten mit und informiert das Unternehmen unverzüglich über Änderungen.
(5) Soweit unvorhersehbare Notfälle oder Gefahrenlagen es erfordern, darf das Unternehmen von vereinbarten Abläufen abweichen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich und angemessen ist.
5. Beanstandungen
(1) Beanstandungen hinsichtlich der Leistungserbringung sind dem Unternehmen nach Feststellung unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit dem Unternehmen Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls zur Abhilfe gegeben werden kann.
Die Nichtanzeige einer Beanstandung führt nicht automatisch zum Verlust gesetzlicher Ansprüche des Auftraggebers.
(2) Bei behebbaren Pflichtverletzungen ist dem Unternehmen grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, soweit dies nach Art und Umfang der Pflichtverletzung zumutbar ist.
6. Einsatz von Subunternehmern und Partnerunternehmen
(1) Das Unternehmen ist berechtigt, zur Erbringung einzelner vereinbarter Leistungen geeignete Subunternehmer oder Partnerunternehmen einzusetzen, soweit dem keine vertragliche Vereinbarung entgegensteht.
(2) Soweit Sicherheitsdienstleistungen durch ein anderes Unternehmen erbracht werden, muss dieses über die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen und Erlaubnisse verfügen.
(3) Die Verantwortung des Unternehmens gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen bleibt unberührt.
7. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) Kann eine vereinbarte Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger vom Unternehmen nicht zu vertretender Umstände ganz oder teilweise nicht erbracht werden, ist das Unternehmen für die Dauer und den Umfang der Beeinträchtigung von der Leistungspflicht befreit.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Anordnungen, erhebliche Verkehrsstörungen, Streiks, Pandemien, Unruhen oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.
(2) Das Unternehmen wird den Auftraggeber über wesentliche Beeinträchtigungen nach Möglichkeit unverzüglich informieren und sich bemühen, zumutbare alternative Lösungen zu finden.
(3) Bereits erbrachte Leistungen und nachweislich entstandene, nicht mehr vermeidbare Aufwendungen bleiben grundsätzlich vergütungspflichtig, soweit gesetzlich zulässig.
8. Änderungen, Absagen und vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs, des Veranstaltungsortes, der Veranstaltungszeit oder anderer wesentlicher Vertragsbestandteile bedürfen der Abstimmung zwischen Auftraggeber und Unternehmen.
(2) Entstehen durch eine vom Auftraggeber gewünschte Änderung zusätzliche Aufwendungen, können diese zusätzlich berechnet werden.
(3) Die Bedingungen einer Absage oder Stornierung einer Veranstaltung sowie etwaige hierfür anfallende Kosten richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
(4) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9. Veranstaltungsequipment
(1) Soweit das Unternehmen Veranstaltungsequipment bereitstellt oder vermietet, ist dieses vom Auftraggeber und von den von ihm beauftragten Personen pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln.
(2) Das bereitgestellte Equipment bleibt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Eigentum des Unternehmens oder des jeweiligen Vermieters.
(3) Beschädigungen oder Verluste sind dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Für Schäden, die durch eine schuldhafte unsachgemäße Nutzung oder Behandlung durch den Auftraggeber oder durch ihm zuzurechnende Personen entstehen, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Auf- und Abbauarbeiten dürfen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, ausschließlich durch das Unternehmen oder hierzu autorisierte Personen vorgenommen werden.
10. Haftung
(1) Das Unternehmen haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet das Unternehmen unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
11. Geltendmachung von Schäden
(1) Der Auftraggeber soll dem Unternehmen erkennbare Schäden unverzüglich nach Kenntniserlangung mitteilen.
(2) Der Auftraggeber hat dem Unternehmen im zumutbaren Umfang Gelegenheit zu geben, die Ursache, den Verlauf und die Höhe eines geltend gemachten Schadens selbst oder durch Beauftragte festzustellen.
(3) Gesetzliche Verjährungs- und Ausschlussfristen bleiben unberührt.
12. Versicherungen
Das Unternehmen unterhält die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Versicherungen im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang.
Soweit für bestimmte Leistungen, insbesondere Sicherheitsdienstleistungen, besondere gesetzliche Versicherungspflichten gelten, werden diese entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt.
13. Vergütung und Zahlung
(1) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei umfangreicheren Aufträgen kann das Unternehmen angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbaren.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.
14. Preisänderungen und zusätzlicher Aufwand
(1) Nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können zu einer Anpassung der Vergütung führen.
(2) Bei längerfristigen Verträgen können erhebliche Veränderungen gesetzlicher Abgaben, Lohn- und Lohnnebenkosten, tarifvertraglicher Vergütungen, Versicherungsprämien oder anderer unmittelbar für die vereinbarte Leistung relevanter Kosten eine angemessene Anpassung der Vergütung erforderlich machen.
(3) Eine solche Anpassung ist dem Auftraggeber nachvollziehbar mitzuteilen. Kostensenkungen sind entsprechend zu berücksichtigen.
(4) Soweit eine Preisanpassung bei einem laufenden Dauerschuldverhältnis erfolgt, bleiben gesetzliche Kündigungsrechte sowie ausdrücklich vereinbarte Sonderkündigungsrechte unberührt.
15. Vertragsschluss und Vertragsbeginn
(1) Angebote des Unternehmens sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, Unterzeichnung eines Vertrages oder Zugang einer Auftragsbestätigung in Textform zustande.
(3) Der konkrete Leistungsbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.
16. Abwerbung von Mitarbeitern
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während eines laufenden Vertragsverhältnisses Mitarbeiter des Unternehmens nicht gezielt dazu zu veranlassen, ihr Arbeits- oder Dienstverhältnis mit dem Unternehmen zu beenden, um unmittelbar für den Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen tätig zu werden.
(2) Weitergehende Vereinbarungen, insbesondere über eine Vertragsstrafe oder eine nachvertragliche Bindung, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
17. Datenschutz
(1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten die Vertragsparteien die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist oder eine andere gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung besteht.
(3) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unternehmen können der Datenschutzerklärung auf der Website entnommen werden.
18. Verbraucherstreitbeilegung
Die ARVAI Event GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
19. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Parsberg Erfüllungsort und Gerichtsstand.
(2) Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
Stand: September 2026
